Zur Nachrüstungspflicht von Kamin- und Kachelöfen
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Zur Nachrüstungspflicht von Kamin- und Kachelöfen

In Deutschland werden derzeit ungefähr 15 Millionen Kachel- und Kaminöfen mit Holz betrieben. Bis zu 250.000 dieser Öfen sind bis Ende 2014 nachzurüsten, damit sie den in der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImmSchV, „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“) vorgeschriebenen Grenzwerten für Kohlenmonoxid- und Feinstaub-Emissionen genügen. Andernfalls müssen die Öfen stillgelegt bzw. ausgetauscht werden.

Welche Grenzwerte gelten für Kamin- unbd Kachelöfen


Der Weiterbetrieb von Kaminöfen und Kachelöfen, die vor dem Inkrafttreten der BImmSchV am 22. März 2010 errichtet wurden, ist nur zulässig, wenn die Grenzwerte von 0,15 Gramm Staub und 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter nicht überschritten werden (§ 26 Absatz 1 BImmschV). Für alle neuen Kamin- und Kachelöfen gilt ab 2015 ein Staubgrenzwert von 0,02 Gramm je Kubikmeter (§ 5 Absatz 1 BImmSchV, Feuerungsanlagen der „Stufe 2“).

Wie erfolgt der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte?


Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte erfolgt entweder durch eine Prüfmessbescheinigung des Ofenherstellers oder durch eine Messung eines Schornsteinfegers (§ 26 Absatz 1 BImmSchV). Nicht vorgesehen ist allerdings eine regelmäßige Emissionsmessung durch den Bezirksschornsteinfeger. Eine Prüfung im 5-Jahres-Rhythmus erfolgt durch den Schornsteinfeger nur hinsichtlich des technischen Zustandes der Heizungsanlage.

Bis wann müssen Kamin- und Kachelöfen umgerüstet werden?


§ 26 Absatz 2 BImmSchV enthält eine Übergangsregelung, nach der durch den Ofenbetreiber Umrüstungen oder Stilllegungen bis zu bestimmten Stichtagen vorzunehmen sind:

  • Bis zum 31. Dezember 1974 installierte Öfen müssen bis Ende 2014 nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.

  • Erfolgte die Inbetriebnahme der Heizung bis Ende 1984, so läuft die Frist bis Ende 2017.

  • Bis Ende 1994 errichtete Feuerungsanlagen müssen bis Ende 2020 die Grenzwerte einhalten.

  • Für Öfen mit Inbetriebnahme-Datum bis zum 21. März 2010 gilt eine Frist bis Ende 2024.

  • Nur „historische Öfen“, die vor dem 1. Januar 1950 installiert wurden, sind von der Nachrüstungspflicht befreit. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betreiber der Heizung dem Schornsteinfeger ein entsprechend frühes Errichtungsdatum glaubhaft versichern kann.


Feinstaubfilter reduzieren Emissionen und Brennstoffbedarf


Fast alle Öfen können mit Feinstaubfiltern nachgerüstet werden. Die Filterbeschichtung sorgt dafür, dass sich hochgiftiges Kohlenmonixid in Kohlendioxid verwandelt. Die Mehrkosten für die Nachrüstung werden durch einen verringerten Holzverbrauch in wenigen Heizperioden wieder eingespart: Bei Verwendung von Feinstaubfiltern reduziert sich der Holzverbrauch um 30 bis 40 Prozent.

Warum ist die Einhaltung der Staub- und Kohlenmonoxid-Grenzwerte von so großer Bedeutung?


Das Heizen mit Holz ist zwar klimafreundlich, da Holz bei seiner Verbrennung nur soviel Kohlendioxid freisetzt, wie bei seinem Wachstum gebunden wurde. Allerdings stoßen die kleinen Holzfeuerungsanlagen in Deutschland ungefähr so viel Feinstaub aus wie der gesamte deutsche Straßenkraftverkehr. 97 Prozent des Staubs, der in Kachelöfen und Kaminöfen entsteht, besteht aus Feinstaub.