So oft muss der Schornsteinfeger kommen
Mit dem 31.12.2012 hat das langjährige Monopol der Schornsteinfeger in Deutschland geendet. Entsprechend können viele Arbeiten, die bisher nur vom Bezirksschornsteinfeger erledigt werden durften, auch von zugelassenen Handwerksbetrieben und freien Schornsteinfegern übernommen werden. Dies bedeutet für den Hausbesitzer jedoch, dass er seit dem 1. Januar 2013 an bestimmte Fristen denken muss.
Bisher hat der Kaminkehrer mitgedacht. Jedes Jahr lag unaufgefordert ein kleiner Zettel im Briefkasten des Hausbesitzers. Hiermit kündigte der bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seinen Besuch an. Zuverlässig wurde von ihm der Ruß aus dem Kamin gekehrt, die Emissionswerte der Heizung gemessen und die Schächte des Kamins überprüft. Seit dem Januar 2013 hat dies jedoch ein Ende. Der Hausbesitzer darf sich in den allermeisten Fällen selbst aussuchen, wer ihm nun auf das Dach steigt.
Brandschutz wird durch den Feuerstättenbescheid gewährleistet
Ehe sich der Hausbesitzer für einen Kaminkehrer entscheiden darf, benötigt es jedoch einen Feuerstättenbescheid. Dieser stellt sicher, dass verschiedene Sicherheits- und Brandschutzstandards eingehalten werden. Hierbei beinhaltet das Dokument folgende Punkte:
- Auflistung der vorhandenen Feuerstätten und dazugehörige Abgasanlagen
- Beschreibung aller Arbeiten, die an der Feuerungsanlage durchgeführt werden müssen
- Benennung des Zeitraums, in dem diese Arbeiten erledigt werden müssen
- Die geltende Rechtsgrundlage
Seit dem Jahr 2013 wird dieser Feuerstättenbescheid vom Hauseigentümer dem gewünschten Schornsteinfeger vorgezeigt. Möchte man einen anderen Kaminkehrer als den bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wählen, muss dieser auf einem gesonderten Formblatt die fachgerechte Durchführung der Kehrarbeiten nachweisen. Diesen Nachweis muss der Hausbesitzer im Anschluss an den Bezirksschornsteinfeger schicken.
Feuerstättenbescheid erst nach Feuerstättenschau durch den bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
Ausgestellt wird der Feuerstättenbescheid nach einer Feuerstättenschau, die in Deutschland alle dreieinhalb Jahre gesetzlich vorgeschrieben ist. Seit dem Jahr 2013 darf diese nur vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Hierbei erfolgen eine Besichtigung der Feuerstätten sowie eine Prüfung auf deren Brand- und Betriebssicherheit. Sollte dies bis zum Ende des letzten Jahres nicht erledigt worden sein, wird der Schornsteinfeger den Bescheid auf der Grundlage der bisher erfassten Kehrbuchdaten erstellen.
Wird der Kaminkehrer ab 2013 genauso oft kommen wie bisher?
Die einfache Antwort auf diese Frage lautet „Ja“. Es ist in Deutschland gesetzlich festgelegt, wie oft der Schornsteinfeger kommt. Auch ab dem Jahr 2013 wird dies so bleiben. Maßgeblich hierfür ist vor allem die bundesweit geltende Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). In dieser wird geregelt, wie der Kaminkehrer die Brand- und Betriebssicherheit einer Feuerstätte überwachen muss. Im Rahmen der KÜO wird unter anderem der Gehalt an Kohlenmonoxid der Abgase sowie deren ungehinderter Abzug kontrolliert. Die KÜO gilt in Deutschland seit Anfang des Jahres 2010 als Ersatz für die bis dato geltenden Verordnungen der einzelnen Bundesländer.
Fazit
Der Hausbesitzer kann durch den Fall des Monopols Aufträge flexibel vergeben und aufgrund des Wettbewerbes eventuell mit vereinfachten Rechnungsstellungen, kundenfreundlichen Terminen und Preisnachlässen rechnen.
Die neue Regelung bringt für jeden Hausbesitzer somit neue Rechte, aber auch Pflichten mit sich. Vergisst man beispielsweise die Bestellung eines fachlich qualifizierten Kaminkehrers, kann dies für den Hausbesitzer richtig teuer werden. Im Schadensfalle kann es für den Hausbesitzer zu versicherungs- und haftungsrechtlichen Problemen kommen.
So oft müssen Sie den Schornsteinfeger beauftragen |
Flüssige Brennstoffe (Öl) |
Kehren und Überprüfen | Messen |
Kessel älter als zwölf Jahre | Kessel bis zwölf Jahre alt |
Herkömmlicher Ölheizkessel | Jährlich | Alle zwei Jahre | Alle drei Jahre |
Ölbrennwertkessel | Jährlich | Alle zwei Jahre | Alle drei Jahre |
Raumluftunabhängiger Ölheizkessel | Alle zwei Jahre | Alle zwei Jahre | Alle drei Jahre |
Gasförmige Brennstoffe (Gas) |
Kehren und Überprüfen | Messen |
Kessel älter als zwölf Jahre | Kessel bis zwölf Jahre alt |
Herkömmlicher Gasheizkessel | Jährlich | Alle zwei Jahre | Alle drei Jahre |
Gasbrennwertkessel | Jährlich | Nie | Nie |
Gasbrennwertkessel mit Überdruck-Abgasanlage | Alle zwei Jahre | Nie | Nie |
Raumluftunabhängiger herkömmlicher Gasheizkessel | Alle zwei Jahre | Alle zwei Jahre | Alle drei Jahre |
Feste Brennstoffe (Holz, Kohle, Pellets) |
Kehren und Überprüfen | Messen |
Kessel älter als zwölf Jahre | Kessel bis zwölf Jahre alt |
In der Heizperiode täglich genutzter Kamin- oder Kachelofen | Drei Mal jährlich | Bei Einbau und bei Feuerstättenschau (im Schnitt alle dreieinhalb Jahre) |
Nicht nur gelegentlich genutzter Kamin- oder Kachelofen | Zwei Mal jährlich | Bei Einbau und bei Feuerstättenschau (im Schnitt alle dreieinhalb Jahre) |
Gelegentlich genutzter Kamin- oder Kachelofen | Ein Mal jährlich | Bei Einbau und bei Feuerstättenschau (im Schnitt alle dreieinhalb Jahre) |
Betriebsbereiter, aber unbenutzter Kamin- oder Kachelofen | Ein Mal jährlich | Bei Einbau und bei Feuerstättenschau (im Schnitt alle dreieinhalb Jahre) |
Pelletofen | Zwei Mal jährlich | Bei Einbau und bei Feuerstättenschau (im Schnitt alle dreieinhalb Jahre) |
Pelletheizung (bis 15 kW) | Zwei Mal jährlich | Bei Einbau und dann alle zwei Jahre |