Schornsteinfegerkosten 2013 - was bringen die Neuregelungen?
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Schornsteinfegerkosten 2013 - was bringen die Neuregelungen?

Ab 1. Januar 2013 löst das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, auch kurz SchfHwG genannt, die bisherigen Regelungen ab und ermöglicht einen freien Wettbewerb. In der Praxis bedeutet dies für den Endverbraucher, sich für den Schornsteinfeger der eigenen Wahl entscheiden zu können, der nicht nur klassische Kehrarbeiten durchführt, sondern auch Mess- und Überprüfungsarbeiten durchführt. Jedoch muss der gewählte Schornsteinfeger beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistet sein. Neu wird ab Jahresbeginn 2013 auch sein, dass es die Bezeichnung Bezirksschornsteinfeger nicht mehr geben wird. Statt dessen nennt sich dieser dann Bezirksbevollmächtigter, zu dessen obersten Prioritäten nach wie vor der Brandschutz und das Einhalten aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Verordnungen gehören. Darf laut der Regelungen, die Ende Dezember 2012 gelten, lediglich der zuständige Bezirksschornsteinfeger anfallende Überprüfungsarbeiten durchführen, löst das neue Gesetz durch das freie Wahlrecht diese Vorschriften ab.

Schonsteinfegerkosten: Einsparpotenziale durch Gesetzesänderung




Das neue Gesetz eröffnet Verbrauchern neue Spielräume, denn wer seinen Schornsteinfeger selber wählen darf, spart nachhaltig an Schornsteinfegerkosten und Schornsteinfegergebühren. Jedoch muss der vom Kunden beauftragte Schornsteinfeger dem jeweiligen Bezirksschornsteinfeger, der dann Bezirksbevollmächtigter heißt nachweisen, dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Brand- und Betriebssicherheit termingerecht durchgeführt sind. Schließlich gibt es zahlreiche Aufgaben, die freie Schornsteinfeger nicht durchführen dürfen. Diese sogenannten hoheitlichen Aufgaben wie das Kontrollieren und Führen eines Kehrbuches und das Erstellen eines Feuerstättenbescheides, sind Tätigkeitsfelder, die vom Bezirksschornsteinfeger erledigt werden. Im Rahmen einer Feuerstättenschau legt der Bevollmächtigte die Prüftermine fest, die in der Regel spätestens alle vier Jahre durchgeführt werden. Durch das freie Wahlrecht sind Schornsteinfegerbetriebe auch nicht mehr an einen einheitlichen Gebührensatz gebunden und können nun aktiv Einfluss auf die Preisentwicklung der Schornsteinfegerkosten nehmen. Da Wettbewerbsvielfalt verstärkt zu einem Konkurrenzdenken führt, werden die Kosten für Schornsteinfegergebühren und Schornsteinfegerkosten ab 2013 stark variieren. Endverbraucher haben dann die Möglichkeit, von einem Preisvergleich zwischen unterschiedlichen Betrieben zu profitieren, um nachhaltig einzusparen. Die Beendigung des bundesdeutschen Kehrmonopols, die für einen Kaminkehrer nicht mehr zukunftsorientiert das Sichern von Kehrbezirken beinhaltet, eröffnet für Hausbesitzer attraktive Einsparpotenziale.


Kosten: frei verhandelbar



Für Verbraucher gilt auch bis zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, dass die Schornsteinfegerkosten nicht bundeseinheitlich geregelt sind. Lediglich der Arbeitswert basiert bei der Berechnung der Schornsteinfegergebühren auf einer fest definierten Höhe. Dieser umfasst die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, die der Kaminkehrer für eine spezielle Tätigkeit benötigt. Der fällige Betrag für den Arbeitseinsatz setzt sich somit aus der Summe der Schornsteinfegergebühren und allen anfallenden Arbeiten zusammen, die durch weitere Kosten für besondere Abgaswegüberprüfungen und individuelle Kehrarbeiten ergänzt werden. Feuerstättenbetreiber und Immobilienbesitzer müssen sich ab dem 1. Januar 2013 nicht nur selber um das ordnungsgemäße Warten, Kehren und Reinigen kümmern und einen Fachmann ihrer Wahl damit beauftragen, sondern können auch die finanziellen Vorteile einer freien Preisgestaltung bei den Schornsteinfegerkosten nutzen. Frühzeitige Preis-Leistungsvergleiche helfen, seinen Verpflichtungen nachzukommen und von einem günstigen Angebot zu profitieren.