Aufgaben des Bezirkschornsteinfegers
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Aufgaben des Bezirkschornsteinfegers

Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters Es bringt Glück, einen schwarzen Mann, einen Schornsteinfeger, Mitarbeiter des Bezirksschornsteinfegermeisters, zu sehen oder gar zu berühren. Er gilt als Glücksbote in der Neujahrsnacht. Der historische Grund mag darin liegen, dass es Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters und seiner Mitarbeiter im Zylinder war, Brände zu verhüten und sie davor schützten, dass verstopfte Schornsteine Unheil anrichteten.

Im „Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)“ sind die Aufgaben des Schornsteinfegermeisters eines Bezirks in den Paragraphen 13 bis 23 festgelegt. Der Schornsteinfeger, dessen Aufgaben in diesem Gesetz ebenso beschrieben sind, führt demnach die Aufgaben aus, die in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschrieben sind. Nur Angehörige solcher Betriebe, die in die Handwerksrolle als Schornsteinfegerhandwerk eingetragen sind, dürfen die entsprechenden Arbeiten ausführen. Die Mindestqualifikation ist die Gesellenprüfung im Handwerk der Schornsteinfeger oder auch eine Qualifikation, die dieser vergleichbar ist.

Wenn der Schornsteinfeger seine Gesellenprüfung abgelegt hat, dann hat er die Möglichkeit der Weiterbildung zum Meister. Nachdem er schließlich die Meisterprüfung erfolgreich absolviert hat und nachdem er sich in die Handwerksrolle eingetragen hat, hat der Schornsteinfeger alle Voraussetzungen erfüllt, um seinen Beruf selbstständig auszuführen. Allerdings muss ihm zunächst ein Kehrbezirk übertragen worden sein.

Kehrbezirke werden von der Behörde eingerichtet, die dafür zuständig ist. So ist beispielsweise der Kreis Ahrweiler in 16 Kehrbezirke eingeteilt. Die einzelnen Bezirke werden von den Mitarbeitern des vom Kreis dafür bestellten Schornsteinfegermeisters unter seiner Leitung betreut. Die einzelnen Behörden teilen gerne mit, wer für das jeweilige Gebäude zuständig ist. Vom 1. Januar 2013 an kann sich ein Hauseigentümer aussuchen, wer seinen Schornstein fegt. Er ist dann nicht mehr an einen Bezirk gebunden.

Die Bestellung des Schornsteinfegermeisters eines bestimmten Bezirkes ist auf sieben Jahre befristet, eine Wiederbestellung ist möglich.

Seine oberste Aufgabe ist es, dem Brandschutz zu dienen und alles zu tun, dass diesbezügliche Verordnungen eingehalten werden. Zu den allgemeinen Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters gehören zunächst die Führung der Kehrbücher und die Kontrolle darüber, ob die Immobilieneigentümer ihre Pflichten bezüglich der „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ oder die entsprechenden Rechtsverordnungen einhalten.

Im Feuerstättenbescheid, dessen Erteilung eine weitere Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters ist, teilt er den Eigentümern mit, innerhalb welcher Zeiträume die Arbeiten des Schornsteinfegers durchzuführen sind.

Sollten Mitarbeiter des Schornsteinfegermeisters oder er selbst feststellen, dass von einer Anlage Brandgefahr ausgeht, dann ist er berechtigt, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen oder sogar diese Anlage sofort stillzulegen. Die für das Gebäude zuständige Behörde ist sofort über die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten. Nur sie kann die Aufhebung der ergriffenen Maßnahmen nach Behebung der Missstände verfügen.

Die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters dienen der Allgemeinheit neben der Verringerung der Brandgefahr auch dadurch, dass die öffentliche Hand entlastet wird. Ihm werden die Aufgaben der Brand- und Betriebssicherheit übertragen, wodurch auch eine Entlastung des Steuerzahlers stattfindet.

Seit dem 01.01.2013 wurde die Bezeichnung Bezirksschornsteinfegermeisters ersetzt durch Bevollmächtigter Beziksschornsteinfeger