Heizperiode endet – der Schornsteinfeger kommt
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Heizperiode endet – der Schornsteinfeger kommt

Im Frühjahr ist die Freude über den „Glücksbringer“ gleich doppelt groß. Zum einen endet mit der Heizperiode die kalte und ungemütliche Jahreszeit, zum anderen kümmert sich der Schornsteinfeger um die Kehrarbeiten und schaut nach, ob die Heizungsanlage die Saison gut überstanden hat. Das trägt zu einer langen Lebensdauer der wertvollen Investition bei und hält bei optimaler Funktion der Heizungsanlage die Heizkosten gering. Früher kam der Schornsteinfeger ganz automatisch und meldete seinen Besuch mit dem Zettelchen an der Tür oder im Briefkasten an. Doch seit dem 1. Januar 2013 und dem vollständigen Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes hat der Immobilienbesitzer die Wahl und kann bestimmte Arbeiten auch alternativ vergeben.

Der freie Wettbewerb unter den Schornsteinfegern und die „freien“ Tätigkeiten


Die kleine Eselsbrücke bietet sich hier an, denn der freie Wettbewerb, den die EU mit der Änderung des Gesetzes antreiben wollte, bezieht sich ebenfalls nur auf die freien Tätigkeiten des Schornsteinfegers. Das bedeutet, die hoheitlichen Aufgaben übernimmt auch weiterhin der nunmehr „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“. Dazu zählt zunächst einmal die Feuerstättenschau, in der die Ausgangssituation festgestellt und im Kehrbuch festgehalten wird. Dadurch kommt es zum Feuerstättenbescheid. Dieser wird dem Immobilienbesitzer zugestellt und informiert unter anderem darüber, welche Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten bis wann zu verrichten sind. Das betrifft dann eben auch die freien Tätigkeiten wie z. B. das Kaminfegen oder Messen der Heizwerte.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hält die Zügel in der Hand


Falls der Hausherr einen alternativen Schornsteinfeger aus dem Inland oder EU-Ausland mit den freien Tätigkeiten beauftragt und dieses Unternehmen die Arbeiten durchgeführt hat, muss er dies dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mitteilen. Denn dieser führt auch weiterhin das Kehrbuch, in dem alle Tätigkeiten dokumentiert sind. Im Übrigen darf der Eigentümer der Immobilie nur Betriebe mit den freien Tätigkeiten betrauen, die dafür zugelassen sind. Und es ist Aufgabe des Eigentümers, sich im Vorfeld darum zu kümmern. Informationen erhält er von der zuständigen Handwerkskammer oder beim Blick ins Handwerksregister beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Kommt es zu mangelhaft durchgeführten Arbeiten, müssen diese Mängel aus Gründen der Sicherheit behoben werden. Das kann dazu führen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Arbeiten nochmals kostenpflichtig durchführen muss.

Die „große“ Heizperiode endet in sieben Jahren


Der zugelassene Schornsteinfeger muss sich um einen Bezirk bewerben. Bei erfolgreicher Bewerbung wird er für sieben Jahre zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt. Selbst wenn der Immobilienbesitzer die freien Tätigkeiten stets alternativ vergibt, bekommt er den Glücksbringer mindestens zwei Mal zu Gesicht. Denn die Feuerstättenschau muss alle dreieinhalb Jahre durchgeführt werden. Hierbei gehören Messgerät und Laptop inzwischen zur Standardausrüstung des Spezialisten. In nur wenigen Minuten sind die Daten ausgewertet und der Hausbesitzer weiß, ob seine Heizungsanlage in Ordnung ist. Die Praxis zeigt, dass die wenigsten Kunden einen alternativen Schornsteinfeger beauftragen. Das liegt unter anderem daran, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sich auch weiterhin um die Einhaltung der Termine kümmert und zudem mit der Heizungsanlage vertraut ist. Denn wer Fristen nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro rechnen. Hinzu kommt noch der menschliche Faktor – man kennt sich. Für viele spielt der persönliche Kontakt zum Glückbringer eine Rolle. Und dieser sorgt dann, wenn die Bewerbung im Anschluss klappt, für 14 Jahre Glück am Stück.