So setzen Sie Ihre Schornsteinfegerkosten komplett von der Steuer ab
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So setzen Sie Ihre Schornsteinfegerkosten komplett von der Steuer ab

Für Hauseigentümer ist es im letzten Jahr zu Veränderungen gekommen. Das Absetzen der Schornsteinfegerkosten für die Dienste des Schornsteinfegers von der Steuer ist jetzt in vollem Umfang möglich. Schließlich handelt es sich dabei um eine Handwerkerleistung. Beschlossen wurde diese Entscheidung durch die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern.

Der bisherige Weg

Im Durchschnitt kommt der Schornsteinfeger etwa einmal im Jahr. Zu dem Zeitpunkt kommt es zur Kontrolle der Heizungsanlage im Hinblick auf Betriebs- und Brandsicherheit. Kostenlos ist dieser Besuch nicht, so dass am Ende des Tages auf der Rechnung schnell ein Betrag von rund 100 Euro steht. Allerdings hatten Besitzer den Vorteil, dass Sie Teile des Betrages von der Steuer zurückerhielten. Bei den Gebühren für den Schonsteinfeger handelt es sich um Leistungen eines Handwerkers, die das Finanzamt akzeptierte. Allerdings kam es nicht zu einer Akzeptanz des vollen Betrages für die Schornsteinfegerkosten von Seiten der Behörde.

Eine der neueren Entscheidungen

Das Bundesfinanzministerium traf zu Beginn des Jahres 2014 hinsichtlich der Schornsteinfegerkosten eine neue Entscheidung. Davon betroffen waren Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie Kehrarbeiten. Das Absetzen dieser Kosten von der Steuer war nunmehr möglich. Keine Anerkennung von Kosten lag für Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau vor. Allerdings musste das Bundesfinanzministerium kräftig zurückrudern. Inzwischen ist das Absetzen der gesamten Schornsteinfegerkosten für die Dienstleistungen vom Schornsteinfeger beim Finanzamt möglich.

Die besondere Bedeutung der Entscheidung

Daraus resultiert ein besonderer Vorteil. Im Hinblick auf die Steuererklärungen, die bisher noch nicht abgegeben wurden, können Hauseigentümer in diesen Fällen alle Schornsteinfegerkosten in Anrechnung bringen. Die Grundlage dieser Änderung liegt in einem Urteil, welches beim Bundesfinanzhof fiel. Zur Niederschrift kam das Urteil im BstBl II 2015 auf Seite 48. Diese Regelung für die Schornsteinfegerkosten gilt auch, sofern noch eine Änderung des Steuerbescheides möglich ist. Beispielsweise bei Nutzung der Möglichkeit, Widerspruch gegen einen Steuerbescheid einzulegen.

Der Weg zum Absetzen der Schornsteinfeger-Kosten

Bei der Steuererklärung muss der Eigentümer des Hauses einen Antrag stellen. Dessen Grundlage liegt auf § 35 a Absatz 3 EStG. Auf dieser Basis ist die Inanspruchnahme von Leistungen eines Handwerkers möglich. Darunter sind Maßnahmen für die Modernisierung, Erhaltungen oder Renovierung zu finden. Jährlich ist das Absetzen von 20 Prozent an Kosten möglich. Maximal bedeutet dies im Hinblick auf Schornsteinfegerkosten die Übernahme von einem Betrag in Höhe von 1.200 Euro.

Anwendung findet diese Regelung auf Arbeitskosten. Keine Berücksichtigung finden dagegen Materialkosten. Entscheidend für das Absetzen von der Steuer ist jedoch das Vorliegen von einer Rechnung. Anderenfalls kann es nicht zur Absetzung der Kosten von der Steuer kommen.

Ein weiterer Vorteil

Selbst Mieter gelangen in den Vorteil der neuen Regelung und erhalten dabei eine Steuerbegünstigung. In der Nebenkostenabrechnung sind die Kosten für einen Schornsteinfeger enthalten. Diese Kosten können Eingang in die Steuererklärung finden, da es sich um Handwerkerleistungen handelt.