Energiepass
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Energiepass

Was ist ein Energiepass?



Ob nun der Begriff Energiepass oder Energieausweis verwendet wird, beide Begriffe meinen das gleiche. Die Bezeichnung geht auf die Energieeinsparverordnung (EnEV) des Jahres 2009 zurück. Gemeint ist damit ein öffentlich-rechtliches Zertifikat.
Ob nun die Bezeichnung Energiepass oder aber der neu verwendete Begriff Energieausweis zur Verwendung kommt: gemeint ist damit ein mehrseitiges Formular, in dem die energetischen Qualität eines Gebäudes bewertet wird. Fakten rund um die Wärmedämmung der entsprechenden Immobilie sind Inhalt eines solchen Energieausweises. Um den Formularantrag kümmert sich der zuständige Schornsteinfeger als Eneergieberater.


Wer muss einen Energieausweis haben?




Ab Einführung der Energieeinsparverordnung soll für jeden Beteiligten und möglichen Interessenten, wie Pächter, Käufer oder Mieter die Möglichkeit bestehen, alle energietechnischen relevanten Angaben zu einem Gebäude per Energieausweis einzusehen. Dies soll stets vor einem Vertragsabschluss möglich sein. Die Art des verwendeten Energieausweises und der Zeitpunkt, ab wann dieser für ein Gebäude zur Pflicht wird, hängt von der Art des Gebäudes und der Art der Nutzung ab.
Bei den Energieausweisen sind zwei verschiedene Versionen zu unterscheiden: ein sogenannter Bedarfsausweis oder Bedarfspass, der also bedarfsbasiert, –orientiert und –abhängig ist und auf der anderen Seite ein sogenannter Verbrauchsausweis oder Verbrauchspass, der entsprechend verbrauchsbasiert, -orientiert und –abhängig ist.
Jedes Wohngebäude, das vermietet, verpachtet oder aber verkauft wird, benötigt letztlich einen solchen Energieausweis. Dieser wird vom Schornsteinfeger in seiner Funktion als Eneergieberater besorgt und für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren übergeben.


Was ist geplant?



Obwohl der Energieausweis seit 2008 Einzug in die Immobilienwelt gehalten hat, konnten es sich bis zum jetzigen Zeitpunkt Vermieter und Verkäufer leisten, den Energieausweis unberücksichtigt und unerwähnt zu lassen. Die Situation ändert sich ab dem 1. Januar 2013 vollkommen. Während bisher der ausdrückliche Wunsch eines Käufers oder Mieters für die Vorlage eines Energieausweises notwendig war, muss ein Verkäufer oder Vermieter diesen ab 2013 dem potentiellen Interessenten unaufgefordert und bereits während der Objektbesichtigung vorzeigen. Wer sich nicht an diese Neuregelung hält, läuft Gefahr, ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro auferlegt zu bekommen. Es handelt sich in diesem Fall um eine Ordnungswidrigkeit.


Wie sind die Kosten?



Bei den Kosten muss zwischen den beiden Varianten der Energieausweise unterschieden werden. Der Verbrauchsausweis fällt deutlich günstiger aus. Diesen gibt es bereits zu einem Preis von knapp 40 Euro inkl. Steuern und allen weiteren Kosten. Dagegen wird der Bedarfsausweis zum Preis von knapp 120 Euro inkl. Steuern und allen Kosten angeboten. Falls notwendig, kann ein solcher Ausweis bereits innerhalb von 24 Stunden ausgestellt werden. Die geringeren Kosten für die Verbrauchsvariante begründen sich darin, dass der Aufwand zur Berechnung eines solchen Ausweises deutlich geringer ausfällt. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass ein solcher Verbrauchsausweis nicht mehr für jedes Gebäude beantragt und ausgestellt werden kann. Der Bedarfsausweis ist dagegen teurer, weil der Aufwand für diese Ausweisform deutlich umfangreicher (abhängig von der jeweiligen Art und Größe der Immobilie; auch das Thema Wärmedämmung spielt hierbei eine große Rolle) ist. Beim Verbrauchsausweis werden auch die Parameter Geometrie und Eigenschaften der Wärmetechnik berücksichtigt. Hinzu kommen Besonderheiten, welche die Heizungsanlage betreffen. Gemäß diesen Grundangaben können erst die Bedarfswerte, die für die Energiebereiche End- und Primärenergie benötigt werden, in Ermittlung gebracht werden.