So oft muss der Schornsteinfeger kommen
Schornsteinfeger-Vergleichen - Logo


So oft muss der Schornsteinfeger kommen

Mit dem 31.12.2012 hat das langjährige Monopol der Schornsteinfeger in Deutschland geendet. Entsprechend können viele Arbeiten, die bisher nur vom Bezirksschornsteinfeger erledigt werden durften, auch von zugelassenen Handwerksbetrieben und freien Schornsteinfegern übernommen werden. Dies bedeutet für den Hausbesitzer jedoch, dass er seit dem 1. Januar 2013 an bestimmte Fristen denken muss.

Bisher hat der Kaminkehrer mitgedacht. Jedes Jahr lag unaufgefordert ein kleiner Zettel im Briefkasten des Hausbesitzers. Hiermit kündigte der bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seinen Besuch an. Zuverlässig wurde von ihm der Ruß aus dem Kamin gekehrt, die Emissionswerte der Heizung gemessen und die Schächte des Kamins überprüft. Seit dem Januar 2013 hat dies jedoch ein Ende. Der Hausbesitzer darf sich in den allermeisten Fällen selbst aussuchen, wer ihm nun auf das Dach steigt.

Brandschutz wird durch den Feuerstättenbescheid gewährleistet


2013 - Was muss ich als Hausbesitzer beachten?

Ehe sich der Hausbesitzer für einen Kaminkehrer entscheiden darf, benötigt es jedoch einen Feuerstättenbescheid. Dieser stellt sicher, dass verschiedene Sicherheits- und Brandschutzstandards eingehalten werden. Hierbei beinhaltet das Dokument folgende Punkte:

- Auflistung der vorhandenen Feuerstätten und dazugehörige Abgasanlagen
- Beschreibung aller Arbeiten, die an der Feuerungsanlage durchgeführt werden müssen
- Benennung des Zeitraums, in dem diese Arbeiten erledigt werden müssen
- Die geltende Rechtsgrundlage


Seit dem Jahr 2013 wird dieser Feuerstättenbescheid vom Hauseigentümer dem gewünschten Schornsteinfeger vorgezeigt. Möchte man einen anderen Kaminkehrer als den bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wählen, muss dieser auf einem gesonderten Formblatt die fachgerechte Durchführung der Kehrarbeiten nachweisen. Diesen Nachweis muss der Hausbesitzer im Anschluss an den Bezirksschornsteinfeger schicken.

Feuerstättenbescheid erst nach Feuerstättenschau durch den bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger



Ausgestellt wird der Feuerstättenbescheid nach einer Feuerstättenschau, die in Deutschland alle dreieinhalb Jahre gesetzlich vorgeschrieben ist. Seit dem Jahr 2013 darf diese nur vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Hierbei erfolgen eine Besichtigung der Feuerstätten sowie eine Prüfung auf deren Brand- und Betriebssicherheit. Sollte dies bis zum Ende des letzten Jahres nicht erledigt worden sein, wird der Schornsteinfeger den Bescheid auf der Grundlage der bisher erfassten Kehrbuchdaten erstellen.

Wird der Kaminkehrer ab 2013 genauso oft kommen wie bisher?



Die einfache Antwort auf diese Frage lautet „Ja“. Es ist in Deutschland gesetzlich festgelegt, wie oft der Schornsteinfeger kommt. Auch ab dem Jahr 2013 wird dies so bleiben. Maßgeblich hierfür ist vor allem die bundesweit geltende Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). In dieser wird geregelt, wie der Kaminkehrer die Brand- und Betriebssicherheit einer Feuerstätte überwachen muss. Im Rahmen der KÜO wird unter anderem der Gehalt an Kohlenmonoxid der Abgase sowie deren ungehinderter Abzug kontrolliert. Die KÜO gilt in Deutschland seit Anfang des Jahres 2010 als Ersatz für die bis dato geltenden Verordnungen der einzelnen Bundesländer.

Fazit



Der Hausbesitzer kann durch den Fall des Monopols Aufträge flexibel vergeben und aufgrund des Wettbewerbes eventuell mit vereinfachten Rechnungsstellungen, kundenfreundlichen Terminen und Preisnachlässen rechnen.
Die neue Regelung bringt für jeden Hausbesitzer somit neue Rechte, aber auch Pflichten mit sich. Vergisst man beispielsweise die Bestellung eines fachlich qualifizierten Kaminkehrers, kann dies für den Hausbesitzer richtig teuer werden. Im Schadensfalle kann es für den Hausbesitzer zu versicherungs- und haftungsrechtlichen Problemen kommen.


So oft müssen Sie den Schornsteinfeger beauftragen

Flüssige Brennstoffe (Öl)
Kehren und ÜberprüfenMessen
Kessel älter als zwölf JahreKessel bis zwölf Jahre alt
Herkömmlicher ÖlheizkesselJährlichAlle zwei JahreAlle drei Jahre
ÖlbrennwertkesselJährlichAlle zwei JahreAlle drei Jahre
Raumluftunabhängiger ÖlheizkesselAlle zwei JahreAlle zwei JahreAlle drei Jahre


Gasförmige Brennstoffe (Gas)
Kehren und ÜberprüfenMessen
Kessel älter als zwölf JahreKessel bis zwölf Jahre alt
Herkömmlicher GasheizkesselJährlichAlle zwei JahreAlle drei Jahre
GasbrennwertkesselJährlichNieNie
Gasbrennwertkessel
mit Überdruck-Abgasanlage
Alle zwei JahreNieNie
Raumluftunabhängiger
herkömmlicher Gasheizkessel
Alle zwei JahreAlle zwei JahreAlle drei Jahre


Feste Brennstoffe (Holz, Kohle, Pellets)
Kehren und ÜberprüfenMessen
Kessel älter als zwölf JahreKessel bis zwölf Jahre alt
In der Heizperiode täglich
genutzter Kamin- oder Kachelofen
Drei Mal jährlichBei Einbau und bei Feuerstättenschau
(im Schnitt alle dreieinhalb Jahre)
Nicht nur gelegentlich genutzter
Kamin- oder Kachelofen
Zwei Mal jährlichBei Einbau und bei Feuerstättenschau
(im Schnitt alle dreieinhalb Jahre)
Gelegentlich genutzter
Kamin- oder Kachelofen
Ein Mal jährlichBei Einbau und bei Feuerstättenschau
(im Schnitt alle dreieinhalb Jahre)
Betriebsbereiter, aber unbenutzter
Kamin- oder Kachelofen
Ein Mal jährlichBei Einbau und bei Feuerstättenschau
(im Schnitt alle dreieinhalb Jahre)
PelletofenZwei Mal jährlichBei Einbau und bei Feuerstättenschau
(im Schnitt alle dreieinhalb Jahre)
Pelletheizung (bis 15 kW)Zwei Mal jährlichBei Einbau und dann alle zwei Jahre